Beamtenbeihilfe

Beamtenbeihilfe Der Beamte muss selbst für seine Krankenversicherung sorgen und ist nicht gesetzlich versichert. Vom Dienstherren gibts dazu die Beamtenbeihilfe.

Beihilfe für Beamte - Beamtenbeihilfe

Das Dienstverhältnis der Beamten begründet einige Besonderheiten, die Auswirkungen auf die Krankenversicherungen der Beamten haben. Grundsätzlich müssen Beamte Ihren Krankenkosten sowie Pflegekosten, Kosten bei Geburten oder Todesfall selber aus Ihren Bezügen tragen. Beamte sind nicht gesetzlich krankenversichert. Die Dienstherren von Beamten dürfen davon ausgehen, dass eine private Krankenvorsorge getroffen wird. Auch Beihilfeberechtigte unterliegen seit dem 01.01.2009 der allgemeinen Krankenversicherungspflicht. Für Beamte mit Anspruch auf freie Heilfürsorge ist die Anwartschaftsversicherung ein wichtiges Instrument.

Fürsorgepflicht des Dienstherren begründet die Beamtenbeihilfen

Aus den besonderen Fürsorgepflichten ergibt sich daraus jedoch ein Anspruch des Beamten an seinen Dienstherren, zumindest Teile der Krankheitskosten erstattet zu bekommen. Dies ist die so genannte Beihilfe – oder Beamtenbeihilfe. Diese Beamtenbeihilfe ist nicht bundeseinheitlich geregelt sondern richtet sich nach den Regelungen der jeweiligen Dienstherren bzw. der jeweiligen Bundesländer. Allen gemeinsam ist jedoch, dass der Beamte einen Anspruch auf Erstattung von Teilen der Kosten seiner Krankenversicherung hat.

Anspruchsberechtigt für eine Beamtenbeihilfe sind neben den Beamten selbst die Richter sowie Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in der Bundeswehr. Ebenfalls Beihilfeberechtigt sind die nicht selbst sozialversicherungspflichtigen Angehörigen der o.g. Berufsgruppen. Es besteht hier ein Rechtsanspruch auf Beihilfe.

Beamtenbeihilfe ist nicht Bundeseinheitlich

Die Höhe der Beihilfe bei Kosten für Krankheit, Geburt, Pflege oder Todesfall ist in den unterschiedlichen Bundesländern und bei unterschiedlichen Familienständen unterschiedlich geregelt. Sie kann prozentual oder pauschal erfolgen. Prinzipiell gilt, dass der Dienstherr sich bei Beamten im aktiven Dienst mit 50% der Krankheitskosten beteiligt. Bei Familienangehörigen oder Pensionären kann sich dieser Anteil erhöhen.

Üblich ist, dass sich Beamte und andere Anspruchsberechtigte Personen selbst um die Absicherung ihrer Krankenkosten kümmern. Dazu werden private Krankenversicherungen und private Pflegeversicherungen abgeschlossen. Die Versicherungsgesellschaften bieten hierfür besondere Tarife, die die Anteile der Beihilfen der jeweiligen Dienstherren berücksichtigen. Beamte sind deshalb immer privat versichert – und dazu auch verpflichtet.

Anwartschaftsversicherung

Einige Dienstverhältnisse begründen einen besonderen Rechtsanspruch der Beamten gegenüber ihrem Dienstherren, den Anspruch auf freie Heilfürsorge. Für diesen Personenkreis trägt der Dienstherr die Kosten für eine medizinisch notwendige Behandlung komplett. Dies sind zum Beispiel Soldaten im aktiven Dienst oder Beamte im Vollzugsdienst. Weil sich diese Regelung nur auf Beamte im aktiven Dienst bezieht, entsteht ein Problem bei der Krankenversicherung, das durch eine so genannte Anwartschaftsversicherung aufgefangen werden soll. Der Beamte soll nach Ende seiner Dienstzeit mit freier Heilfürsorge so gestellt werden, als ob er während dieser Zeit privat krankenversichert gewesen wäre – d.h. zum Beispiel der Tarif der Krankenversicherung soll sich an einem günstigeren, jüngeren Eintrittsalter orientieren, Erkrankungen, die während der Zeit mit freier Heilfürsorge ergaben, sollen sich nicht negativ auf die Tarife der privaten Krankenversicherung des Beamten auswirken. Mit der Anwartschaftsversicherung wird also quasi der Status Quo zum Zeitpunkt der freien Heilfürsorge erhalten, um Nachteile nach dem Ausscheiden aus diesem speziellen Dienst zu vermeiden.

Foto: Markus Lenk

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