Betriebliche Altersvorsorge
Zusätzliche Altersversorgung über den Betrieb
Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist eine zusätzliche Altersvorsorge über das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber kann Beiträge finanzieren; Beschäftigte können außerdem einen Teil ihres Bruttogehalts in eine Anwartschaft auf eine spätere Betriebsrente umwandeln. Ob und in welcher Form ein Angebot besteht, hängt vom Arbeitgeber und dem gewählten Durchführungsweg ab.
Entgeltumwandlung und Arbeitgeberzuschuss
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch darauf, Teile des Entgelts für eine betriebliche Altersversorgung umzuwandeln. Bei bestimmten externen Durchführungswegen muss der Arbeitgeber grundsätzlich 15 Prozent des umgewandelten Entgelts als Zuschuss weiterleiten, soweit er durch die Umwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Tarifverträge und die konkrete Vertragsgestaltung bestimmen die Einzelheiten des Angebots. Die Entgeltumwandlung vermindert das Bruttogehalt; eingesparte Steuern und Sozialabgaben können die Nettoeinbuße gegenüber dem umgewandelten Bruttobeitrag mindern.
Werte im Angebot vergleichen
Entscheidend ist nicht nur der Zuschuss. Vergleichen Sie die garantierte und mögliche Leistung, Abschluss- und Verwaltungskosten, Anlagekonzept, Hinterbliebenenschutz sowie Bedingungen bei Beitragsfreistellung oder Ausscheiden. Bei Entgeltumwandlung sinkt das sozialversicherungspflichtige Entgelt; das kann Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung und weitere Leistungen beeinflussen. Betriebsrenten können im Ruhestand steuerpflichtig sein und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auslösen. Höhe und Behandlung richten sich nach Ihrer Situation und dem Vertrag.
Arbeitgeberwechsel und Fortführung
Bei einem Arbeitgeberwechsel bleiben unverfallbare Anwartschaften erhalten. Eine Übertragung auf den neuen Arbeitgeber ist im Einvernehmen der Beteiligten möglich, wenn dieser eine wertgleiche Zusage erteilt. Bei Sozialpartnermodellen können Anwartschaften nach den dafür geltenden Regeln beim Arbeitgeberwechsel mitgenommen oder in der Versorgungseinrichtung belassen werden. Für die Gesamtplanung vergleichen Sie die erwartete Betriebsrente mit der gesetzlichen Rente und Ihrem Bedarf in der Rentenlückenrechnung.
Das BMAS erklärt den Anspruch auf Entgeltumwandlung und den Arbeitgeberzuschuss.
Was ein Zuschuss für den Eigenaufwand bedeutet
Ein Arbeitgeberzuschuss erhöht den Beitrag, der für die Versorgung eingesetzt wird; für die persönliche Bilanz zählt jedoch die erwartete spätere Leistung im Verhältnis zum heutigen Nettoaufwand. Entgeltumwandlung senkt das ausgezahlte Nettogehalt typischerweise weniger als den Bruttobeitrag, weil sich Steuern und Sozialabgaben während der Ansparphase ändern können. Diese Entlastung kann zugleich Auswirkungen auf andere sozialversicherungsrechtliche Ansprüche haben. Ein individuelles Angebot sollte deshalb Eigenaufwand und prognostizierte Betriebsrente nebeneinander ausweisen.
Beim Vergleich zählen daher die unverfallbare Anwartschaft, der Übertragungswert und die Leistung der neuen Zusage. Für bestimmte externe Versorgungseinrichtungen sieht das Betriebsrentengesetz einen Anspruch auf Übertragung vor, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.